Ortschaftsräte der Großen Kreisstadt Großenhain
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) bietet die Möglichkeit, für die Ortsteile einer Kommune eine sogenannte Ortschaftsverfassung einzuführen (§§ 65 bis 69a SächsGemO).
Im Rahmen der Ortschaftsverfassung werden Ortschaftsräte gebildet, die einzelne oder mehrere Ortsteile der Kommune gemeinsam vertreten. Ob eine Kommune die Ortschaftsverfassung eingeführt hat, kann man der kommunalen Hauptsatzung entnehmen. Auch die Mitgliederzahl der einzelnen Ortschaftsräte ist dort geregelt.
Die Mitglieder der Ortschaftsräte werden im Rahmen der regelmäßigen Kommunalwahlen durch die Bürger der jeweiligen Ortschaften gewählt. Ihre Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Jeder Ortschaftsrat wählt im Nachgang der Kommunalwahl intern einen Ortsvorsteher.
Die Große Kreisstadt Großenhain hat für ihre 18 Ortsteile insgesamt zwölf Ortschaftsräte gebildet. Diese tagen regelmäßig in öffentlicher Sitzung zu Themen, die die jeweilige Ortschaft betreffen. So wird beispielsweise über anstehende Ortsteilfeste, anstehende Baumaßnahmen oder ähnliches diskutiert. Der Ortschaftsrat wird im Rahmen einer Anhörung beteiligt, wenn anstehende Stadtratsentscheidungen die Ortschaft berühren.
Eine Übersicht zu den zwölf Ortschaftsräten der Großen Kreisstadt Großenhain und deren Ortsvorstehern finden Sie im Download-Bereich. Zudem können Sie sich im Ratsinformationssystem über die Mitglieder der Ortschaftsräte und anderer Gremien der Großen Kreisstadt Großenhain informieren.